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Kampfsport

Was für Abwehren sind erlaubt?

Es kann keine allgemein gültige Antwort gegeben werden, was denn nun erlaubt sei bzw. wo im Einzelfall die Grenze des Verbotenen und Strafbaren liegt.
Die zulässige Abwehr bei einer konkreten Attacke richtet sich nicht nur nach der tatsächlich und konkret vorhandenen Angriffshandlung, sondern berücksichtigt auch, womit der oder die Abwehrende aufgrund der weiteren Umstände der Aggression mit guten Gründen zu rechnen hatte. Es müssen somit jeweils das gesamte Umfeld, die eventuelle Vorgeschichte, und die darin verwickelten Parteien samt ihrem Verhalten betrachtet werden.
Die selbe Angriffshandlung darf deshalb je nach den konkreten Umständen unterschiedlich hart abgewehrt werden. Es macht aus diesem Grund keinen großen Sinn, auf den Tatami die “Verhältnismässigkeit” bewerten zu wollen, obwohl gar nicht alle entsprechenden Grundlagen bzw. das weitere Umfeld der Aggression bekannt sind. Einzig die Beendigung der Gefährdung durch den Angreifer kann in etwa beurteilt werden - durch Aufgabe oder entsprechend der angewandten Techniken -, so dass das dann nicht mehr zulässige Nachschlagen bemängelt werden kann und auch soll.

Im heute üblicherweise anzutreffenden Ju-Jitsu - Training wird bei den Abwehren - im Widerspruch zu einer tatsächlichen Notwehrsituation - vielfach davon ausgegangen, dass der Aggressor deutlich den Angriff bringt, welcher dann auch abzuwehren ist.
Unter dieser Voraussetzung können die Angriffe gemäss dem Stoffprogramm Ju-Jitsu grob und nur sehr verallgemeinernd als kleine Anregung etwa so abgewehrt werden:

a) Abwehr von Handgelenk-, Revers-, Oberarm-, Ärmel-, Kragen-, und Haargriffen, sowie Umklammerungen:
Sofern diese Angriffe tatsächlich nicht als Vorbereitung auf eine schwerwiegendere Attacke zu gelten haben, sind sie relativ harmlos (andernfalls wäre vom mutmasslichen Folgeangriff auszugehen, auch ist die konkrete Intensität des Angriffes erschwerend zu berücksichtigen). Es ist deshalb nur eine sehr gemässigte Abwehr mittels Entwinden und allenfalls einer leichteren Schocktechnik, nötigenfalls auch eine Kontrolltechnik, angezeigt. Sicher dürfen diesfalls keine Techniken wie Faustschläge auf empfindliche Stellen oder Wurftechniken, bei welchen der Angreifer von hoch oder mit Schwung fällt, eingesetzt werden. Diese können jedoch durchaus gerechtfertigt sein, wenn z.B. der Angriff unvermittelt von hinten kommt, oder wenn bei einem einhändigen Angriff die freie Hand zur Faust geballt und zum Zuschlagen bereit ist. Auch dürfte dies eher der Fall sein, wenn der Angriff derart heftig vorgebracht wird, dass seitens des Aggressors von einer Weiterführung ausgegangen werden kann.

b) Abwehr von Würgegriffen, Schwitzkasten, Faustschlägen und Fusstritten, sowie Angriffen mit Stich-, Hieb- und Faustfeuerwaffen:
Diese Angriffe können durchaus einen Angriff auf das Leben des Opfers darstellen, auch wenn im Einzelfall nicht immer eine Tötung beabsichtigt sein muss. Jedenfalls braucht der bzw. die Abwehrende keine Hemmungen betreffend der möglichen Folgen einer Abwehrtechnik zu haben. Hinzu kommt, dass in der Regel schnell reagiert und der Angreifer sicher abgewehrt werden muss. Je nach Technik oder Intensität des Angriffes kann hier im Sinne der konsequenten Abwehr sogar durchaus ein - wohlgemerkt einmaliges - gezieltes Nachschlagen gerechtfertigt sein, noch bevor der vorgängig zu Boden geworfene Angreifer wieder Anstalten zum Aufstehen trifft. Bedingung dafür ist jedoch, dass der an sich vorerst abgewehrte Aggressor überhaupt noch in der Lage ist, einen erneuten Angriff zu unternehmen. Wenn jedoch der Angriff vorbei ist, so ist auch die Notwehrsituation beendet und dem Aggressor darf nicht mehr neuer Schaden zugefügt werden. Die Bereitschaft zur sofortigen erneuten Abwehr eines allfällig dennoch wieder einsetzenden Angriffes ist jedoch durchaus legal und ratsam.

Quelle:
Swissbudo.ch

Bild: Swissbudo.ch

 
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